Jedes Gerichtsverfahren verursacht Kosten. Einerseits fallen Gerichtskosten an, andererseits entstehen den Parteien Kosten (z.B. Anwaltskosten, Aufwand für die Vorbereitung, Einkommensausfall usw.).
Wer Prozessieren will, sollte sich deshalb im Voraus darüber im Klaren sein, mit welchen Kosten er zu rechnen hat und ob er Chancen hat, seinen Anspruch durchzusetzen.
Bisweilen ist es für den Anspruchsinhaber aus Kostenüberlegungen günstiger, auf einen Prozess zu verzichten und einen Anspruch abzuschreiben oder als Gegenpartei eine ungerechtfertigte Forderung zu erfüllen.
Kostenarten
Die ZPO definiert die Prozesskosten als (Art. 95 ZPO):
- Gerichtskosten
- Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
- Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
- Kosten der Beweisführung;
- Kosten für die Übersetzung;
- Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300)
- Parteientschädigung
- Ersatz notwendiger Auslagen;
- Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
- in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Die Pauschalen für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind deshalb von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Weitere Informationen zu den Prozesskosten:
Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten?
ZPO 95 bezieht sich auf den pauschalierten Ersatz prozessualer Anwaltskosten und beinhaltet keine Grundlage für den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten. Mit der Prozessentschädigung als Abgeltung der prozessualen Anwaltskosten werden daher die vorprozessualen Aufwendungen nicht berücksichtigt. – Ein Ersatzanspruch vorprozessualer Anwaltskosten müsste sich auf einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch (OR 41, OR 97, OR 102 ff.) stützen und wäre quantitativ resp. qualitativ substantiiert zu behaupten sowie nachzuweisen (Notwendigkeit des Anwaltsbeizugs, Honorarabrede, Natur und Zeitaufwand der vorprozessualen Tätigkeit, Honorarzahlung usw.); vorbehalten bleiben indessen Verhältnismässigkeitsprüfung und richterliche Kürzung.
Keine Prozessentschädigung im Schlichtungsverfahren (ZPO 113 Abs. 1 Satz 1)
Im Rahmen seines Entscheids kann der ordentliche Richter – trotz der Bestimmung von ZPO 113 Abs. 1 Satz 1 – eine Parteientschädigung auch für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (vgl. BGE 4A_463/2014 vom 23.01.2015).
Judikatur
- BGer 4A_95/2020 vom 17.04.2020 (Entschädigung vorprozessualer Anwaltskosten, sofern und soweit sie hinreichend substantiiert sind)