Sie befinden sich: Home » Schlichtungsverfahren: Geltendmachung von Fehlern erst im erstinstanzlichen Verfahren
ZPO 319 ff.
Grundsätzlich ist die Klagebewilligung weder mit Berufung, noch mit Beschwerde anfechtbar.
Entsprechend sind Mängel, die zu einer ungültigen Klagebewilligung führen könnten, im Verfahren vor erster Gerichtsinstanz geltend zu machen.
Quelle
Kantonsgericht St. Gallen
Entscheid BE.2017.6 vom 19.07.2017
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