Die Schlichtungsbehörde hat nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00 Entscheidkompetenz.
Wird ein Urteilsvorschlag nicht abgelehnt, hat er die gleichen Wirkungen wie ein rechtskräftiger Entscheid, womit der Schlichtungsbehörde in diesen Fällen indirekte Entscheidkompetenz zukommt.
- Entscheide
- auf Antrag des Klägers in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00
- diese Entscheide können nicht abgelehnt werden
- diese Entscheide können nur mit Rechtsmittel angefochten werden
- Prüfung erfolgt durch die Rechtsmittelinstanz nur im Rahmen des Rechtsmittels (Beschwerde)
- Urteilsvorschlag
- kann abgelehnt werden
- bei Ablehnung kann innert 30 Tagen das Gericht angerufen werden
- Sachverhalt wird vom Gericht neu geprüft
- auf Antrag des Klägers in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2’000.00
- Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde ist ein sog. „prima-facie-Vorentscheid“
- Das bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages nach dem Schlichtungsverfahren angerufene Gericht ist nicht gebunden an
- die Sachverhaltsfeststellungen der Schlichtungsbehörde
- die rechtliche Würdigung der Schlichtungsbehörde
- Kommt der Schlichtungsbehörde Entscheidkompetenz zu, prüft sie Folgendes:
- Prozessvoraussetzungen
- materiellrechtliche Vorfragen
- Hinterlegungs-, Anfechtungs- bzw. Erstreckungsansprüche
Judikatur
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. ZK, vom 07.07.2017 (PD170005) (Schlichtungsfehler können erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gerügt werden)
Literatur
Widerklage
- MÜLLER-CHEN MARKUS, Dike-Kommentar ZPO, 2. Auflage, N 26 zu ZPO 62 mit Hinweisen