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Steuern / Tax

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Steuerarrest auf Gesellschaftsanteilen

Datum:
12.04.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
SchKG, Sicherungsmassnahme, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 169 f.; SchKG 98 f.; HRegV 45 Abs. 1

Solange nicht erstellt ist, dass bei der betreffenden Aktiengesellschaft (AG) wirklich Aktientitel ausgestellt wurden, muss das Betreibungsamt seine Sicherungsmassnahme nach SchKG 99 (Sicherungsmassnahmen bei Forderungen, siehe Box) und nicht nach derjenigen von SchKG 98 (Sicherungsmassnahme bei beweglichen Sachen, siehe Box) treffen.

Der Handelsregistereintrag gilt als notorisch und wird bei der Aktiengesellschaft nach HRegV 45 Abs. 1 bestimmt.

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