ZGB 839 Abs. 4
Trotz missverständlicher Formulierung von ZGB 839 Abs. 4 und entgegen bestimmter Lehrmeinungen verneinte das Handelsgericht des Kantons St. Gallen das Feststellungsinteresse einer ARGE im Zusammenhang mit dem Umbau des SBB-Bahnhofs Rapperswil und trat nicht auf deren Begehren ein.
Der gesetzliche Anspruch auf Bürgenhaftung bei Verwaltungsvermögen besteht – ohne zusätzliches Feststellungsbedürfnis – wie das Bauhandwerkerpfandrecht.
Die Bürgschaft bei Verwaltungsvermögen entsteht, sofern und soweit die notwendigen Notifikationen form- und fristgerecht vorgenommen wurden, von Gesetzes wegen, weshalb die Bürgenhaftung zu gegebener Zeit mittels Leistungsklage geltend zu machen ist.
Quelle
Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 18.01.2017, HG.2014.229
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Entscheid Handelsgericht, 18.01.2017 | gerichte.sg.ch
- Bürgschaft