ZGB 736 Abs. 1
Kann der Berechtigte eines Fahrwegrechts die Dienstbarkeit nicht ausüben, weil diese auf den dazwischen liegenden Grundstücken nicht eingetragen ist, liegt eine sog. „Ausübungsunmöglichkeit“ vor.
Das Interesse für das berechtigte Grundstück gilt als weggefallen, wenn es ausgeschlossen werden kann, dass das Dienstbarkeitsinteresse durch Veränderung der Gegebenheiten wieder aufleben könnte.
Quelle
BGer 5A_158/2016 vom 01.11.2016
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_158/2016 vom 01.11.2016 | servat.unibe.ch
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