SchKG 22
Hat das Konkursamt – wie im zu beurteilenden Fall – mit der Verfahrensdurchführung begonnen, so kann das Amt bzw. die Aufsichtsbehörde nicht mehr auf das Konkurserkenntnis zurückkommen, auch wenn dieses nichtig ist. Dies gilt selbst dann, wenn später der Konkurseröffnungsentscheid des Konkursgerichts durch die Aufsichtsbehörde für nichtig erklärt wird.
Dies ist die Folge der normativen Kraft eines nichtigen Konkurseröffnungsentscheids, wenn die Konkursverwaltung mit dem Vollzug bereits begonnen hat.
Vgl. hiezu:
BGer 5A_11/2016 vom 26.04.2016 = BlSchK 2017, 7 ff.
Quelle
LawMedia Redaktion
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_11/2016 vom 26.04.2016 | servat.unibe.ch
- Privatkonkurs und Verfahren
- SchKG-Beschwerde
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