Verfahrensabschnitte und Verfahrensablauf sind grundsätzlich gleich wie beim Konkurs über das Vermögen eines der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldners:
- Einvernahme des Gemeinschuldners
- Verfahrensentscheid
- Ordentliches Konkursverfahren?
- summarisches Konkursverfahren?
- Einstellung mangels Aktiven (wenn der Schuldner keine liquiden Aktiven hat und kein Dritter bereit ist die Verfahrenskosten vorzuschiessen bzw. zu tragen)
- Admassierung (Inventar)
- Publ. Konkurseröffnung und Schuldenruf
- Erwahrung der Konkursforderungen
- Erstellung Entwurf Kollokationsplan (ev. mit Lastenverzeichnis)
- Auflage des Konkursinventars
- Aussonderung von Dritteigentum
- Aussonderung der Kompetenzstücke des Gemeinschuldners
- Auflage des Kollokationsplans (ev. mit Lastenverzeichnis)
- Verwertung
- Verteilungsliste
- Verteilung
- Konkursverlustscheine
- Konkursschluss
Besonders ist, dass beim Privatkonkurs dem Schuldner bestimmte Gegenstände, .die sog. „Kompetenzstücke“, nicht weggenommen werden dürfen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.