ZGB 737 Abs. 3
Grundsätzlich darf der Dienstbarkeitsbelastete nichts vornehmen, was die Dienstbarkeitsausübung verhindert oder erschwert.
Sofern und soweit dem Rechtsgrundausweis für die Eintragung der Dienstbarkeit (Dienstbarkeitsvertrag) keine Verbote zu entnehmen sind, die der belastete Grundeigentümer zu beachten hätte, beurteilt sich die Frage, ob die bauliche Umgestaltung der Weganlage und die Ausübung des Wegrechts erschwert ist, aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls und in Abwägung der Interessen von Dienstbarkeitsberechtigtem und Dienstbarkeitsbelastetem.
Quelle
BGer 5A_640/2016 vom 28.06.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_640/2016 vom 28.06.2017 | servat.unibe.ch
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