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Dienstbarkeit

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Ausübung

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Örtlich begrenzte Ausübung

Bezieht sich das Dienstbarkeitsrecht nicht auf die ganze Grundstücksfläche, ist im Dienstbarkeitsvertrag die Ausübung örtlich genügend bestimmbar zu umschreiben oder noch besser in einem (Kataster-)Plan einzuzeichnen bzw. vom Geometer einzeichnen zu lassen.

Gemessene od. ungemessene Dienstbarkeit

Herkömmliche Lehre

Die bisherige Lehre unterscheidet bei der Dienstbarkeitsausübung bzw. bei der Auslegung von Dienstbarkeiten in:

  • Gemessene Dienstbarkeiten
    • =   Umfang richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen im Grundgeschäft (Dienstbarkeitsvertrag)
      • zB Bezeichnung der genauen Wassermenge, die der Quellenberechtigte entnehmen darf
  • Ungemessene Dienstbarkeiten
    • =   Umfang richtet sich nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks oder des Dienstbarkeitsberechtigten
      • Die Begründungsparteien haben im Dienstbarkeitsvertrag keine Regelung getroffen und damit ein ungemessenes (Weg-)Recht vereinbart (vgl. BGE 139 III 404 ff., Erw. 7.3); siehe auch die Judikatur in der Box

In dieser Lehre ist man der Ansicht, die Abgrenzungsproblematik stelle sich einzig hinsichtlich der ungemessenen Dienstbarkeiten (vgl. zB PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 585 f.)

Neuere Lehre

Die Auffassung, dass sich die oberwähnte Abgrenzungsproblematik nur bezüglich ungemessener Dienstbarkeiten ergebe, wird in der neueren Lehre als zufällig abgelehnt (vgl. hiezu TUOR PETER / SCHNYDER BERNHARD / SCHMID JÖRG / RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, S. 1044). Nach dieser neueren Lehre ist auch bei gemessenen Dienstbarkeiten der ursprüngliche Zweck massgebend.

Recht auf Erhaltungs- und Ausübungs-Massnahmen

Der Dienstbarkeitsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, alle geeigneten Vorkehren zu treffen, die zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig sind [vgl. ZGB 737 Abs. 1].

Der Dienstbarkeitsbelastete darf umgekehrt den Dienstbarkeitsberechtigten nicht in seinen Vorkehren behindern.

Ein Quellenrecht führte zur Versumpfung des belasteten Grundstücks; gestützt auf ZGB 737 Abs. 1 wurde daher der Berechtigte verpflichtet, alle für die Vermeidung der Versumpfung notwendigen Vorkehren zu ergreifen; der Belastete durfte indessen nicht verlangen, dass der Berechtigte in seinen Rechten geschmälert [vgl. BGE 100 II 195].

Grundsatz der schonenden Rechtsausübung

Der Dienstbarkeitsberechtigte hat sein Dienstbarkeitsrecht möglichst schonend auszuüben [vgl. ZGB 737 Abs. 2].

Keine Ausübungs-Erschwerung

Der Dienstbarkeitsbelastete darf nichts veranlassen und unternehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit zum Nachteil des Dienstbarkeitsberechtigten verhindert oder erschwert [vgl. ZGB 737 Abs. 3].

Beispiele

  • Erstellung einer mechanischen Reparaturwerkstätte samt Wasch- und Schmierbetrieb für Fahrzeuge, in Verletzung eines Gewerbeverbots für lärmende Betriebe [vgl. BGE 88 II 148 f.]
  • Erstellung einer Baute in Verletzung einer Bauverbotsdienstbarkeit [vgl. BGE 83 II 202]
  • Wohnrechts-Beeinträchtigung durch Neubau mit zu geringem Abstand [vgl. BGE 88 II 339].

Verbot erheblicher Mehrbelastung

Dem Dienstbarkeitsbelasteten dürfen nicht aufgrund der Tatsache, dass sich auf dem berechtigten Grundstück oder bei der berechtigten Person die Bedürfnisse geändert haben, eine Mehrbelastung zugemutet werden.

Das Verbot der erheblichen Mehrbelastung einer bestehenden Dienstbarkeit

erhebliche Mehrbelastung

  • im Rahmen des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit
    • Vgl. BGE 94 II 149 f.
  • Unerhebliche Mehrbelastung
    • Eine gewisse – unerhebliche – Mehrbelastung ist dem Dienstbarkeitsbelasteten zuzumuten
    • Schwankungen in der Dienstbarkeitsausübung sind hinzunehmen
  • Erhebliche Mehrbelastung
    • Beurteilung der Erheblichkeit
      • durch Vergleich der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung mit jenen im Beurteilungszeitpunkt [vgl. BGE 100 II 118]
      • Unzumutbarkeit und Erheblichkeit
        • Fehlende Vorhersehbarkeit der Erhöhung der Bedürfnisse im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung
        • Bedürfniserhöhung wurde von den Parteien zumindest nicht in Kauf genommen
        • Vgl. hiezu
          • BGE 122 III 358 (Erweiterung des Gebäudes von zwei auf fünf Wohnungen)
          • BGE 11 II 536 ff.(Umbau von Ökonomiegebäudes in Zweifamilienhaus), vgl. auch BR 2000 Nr. 157
          • BR 2000 Nr. 331 (Änderung einer für Wohnnutzung errichteten Dienstbarkeit in eine gewerblich-kommerzielle Nutzung)
    • Beispiel
      • Fuss- und Fahrwegrecht (bisher: landwirtschaftliche Nutzung / neu: EFH-Nutzung, vgl. BGE 93 II 167 ff.; Achtung: Dienstbarkeitsberechtigter kann für die neue, zonenkonforme Nutzung ggf. ein Notwegrecht im Sinne von ZGB 694 geltend machen)

Mehrbelastung bei gemessenen Dienstbarkeiten

  • Gemessene Dienstbarkeit   =   Inhalt und Umfang orientieren sich nach den Bestimmungen des Grundgeschäfts (Konditionen im Dienstbarkeitsvertrag, zB Quellenrecht mit bestimmter Wassermenge je Zeiteinheit)

Mehrbelastung bei ungemessenen Dienstbarkeiten

  • Ungemessene Dienstbarkeit   =   Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit richtet sich nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstückes oder der dienstbarkeitsberechtigten Person (zB Wegrecht)
  • BGE 87 I 314 und BGE 88 II 275 f. sowie BGE vom 23.01.1975, in: ZBGR 59 (1978) Nr. 13 S. 83 verneinen bei gestiegenem Bedarf des berechtigten Grundstücks einen Verstoss gegen ZGB 739; gegenteiliger Entscheid in BGE 87 II 85 ff.

Vereinigung von Grundstücken, unter Anwendung von ZGB 739

  • Vereinigung des berechtigten Grundstücks mit einem anderen Grundstück oder Grundstücksteil
    • Vgl. BGE 94 II 148
  • Vereinigung eines Teils des berechtigten Grundstücks mit einem nicht berechtigten Grundstück
    • Vgl. ZBGR 61 (1980) Nr. 24 S. 172 f.

Weiterführende Informationen

  • LIVER PETER, N 19 f. zu ZGB 737 und N 26 f. zu ZGB 743
  • PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 585 f.

Ausübung durch einen Dritten

Personaldienstbarkeiten

Servituten, die dazu errichtet wurden, die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten zu befriedigen, kann nicht durch einen Dritten ausübt werden. Von Gesetzes wegen sind dies:

  • Wohnrecht (abgesehen von Familienangehörigen und Hausgenossen [vgl. ZGB 777 Abs. 2])
  • Irreguläre Personaldienstbarkeiten gemäss ZGB 781 Abs.2

Grunddienstbarkeiten

Ohne andere Abrede steht zu vermuten, dass bei Grunddienstbarkeiten sich das Ausübungsrecht nur auf die Bedürfnisse von Personen des herrschenden Grundstückes bezieht und nur Personen mit entsprechender Beziehung zum Grundstück die Dienstbarkeit ausüben dürfen, wie:

  • Nutzniesser
  • Baurechtsinhaber
  • Mieter
  • Pächter
  • o.ä.

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