Modernisierung des Enteignungsgesetzes
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 01.06.2018 die Botschaft für die Teilrevision des Enteignungsgesetzes aus dem Jahre 1930 verabschiedet.
Mit der Gesetzesrevision sollen die Verfahrensvorschriften an die geänderten rechtlichen Verhältnisse angepasst und die Organisation bzw. Struktur der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vereinfacht und an den heutigen Bedürfnissen ausgerichtet werden.
Verfahren des Enteignungsgesetzes
Für bestimmte bundesrechtlich anerkannte Interessen (zB Bau von Nationalstrassen und Eisenbahnen) kann gegen volle Entschädigung privates Eigentum an Grundstücken enteignet werden. Das Enteignungsverfahren ist im Enteignungsgesetz geregelt.
Seit 01.01.2000 sind die Verfahren für Infrastrukturvorhaben auf Bundesebene koordiniert und vereinfacht. Die Erfahrungen in der Praxis mit diesem neuen Koordinationsrecht zeigen, dass die Verfahrensbestimmungen desPlangenehmigungsverfahrens mit den aktuellen Bestimmungen des Enteignungsrechts zu wenig abgestimmt sind und deshalb zu Rechtsunsicherheiten führen.
Im Enteignungsgesetz von 1930 sind noch nicht berücksichtigt:
- Plangenehmigung nach öffentlicher Auflage unter Mitwirkung der betroffenen Personen
- Koordination von Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung mit dem Plangenehmigungsentscheid.
Die Enteignungsgesetz-Revision würde die erwünschte Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.
Neue Bestimmungen für Schätzungskommissionen
Aktuell sind die Schätzungskommissionen wie folgt organisiert:
- Einteilung in 13 enteignungsrechtliche Schätzungskreise
- Pro Schätzungskommission
- ein Präsident
- zwei Stellvertreter
- verschiedene Fachrichter
- Ausgestaltung als Milizbehörde im Nebenamt
- Zuständigkeit
- Festlegung der Entschädigungen in den Enteignungsverfahren.
Am vorhandenen System soll auch künftig grundsätzlich festgehalten werden.
Allerdings soll mit der Revision bringen:
Klärung der Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und des Personals
- Konkretisierung und Erweiterung der Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts als Aufsichtsbehörde
- Möglichkeit zur Schaffung von hauptamtlichen Kommissionsmitgliedern und eines ständigen Sekretariats im Bedarfsfall.
Vernehmlassungsergebnis
Der zur Vernehmlassung zwischen Juni bis Oktober 2017 aufgelegene Vorentwurf stiess auf grossmehrheitliche Zustimmung, weshalb an dem vom Bundesrat gutgeheissenen Entwurf nur punktuelle Änderungen vorzunehmen waren.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 01.06.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Botschaft | newsad.admin.ch
- Bundesgesetz | newsad.admin.ch
- Bericht über Vernehmlassungsergebnisse | newsad.admin.ch
- Immobilien – Enteignungsrecht: Anpassung an veränderte Bedürfnisse
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