Die blosse Tatsache, dass ein Richter mit einer Verfahrenspartei auf Facebook «befreundet» ist, bildet für sich allein kein Ausstandsgrund.
Ohne zusätzliche Anhaltspunkte kann daraus nicht auf ein freundschaftliches Verhältnis geschlossen werden, welches den Befangenheitsanschein eines Richters zu begründen vermöchte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer Mutter ab, welche die Aufhebung der KESB-Entscheide verlangte, weil deren Präsident auf Facebook mit dem Vater des Kindes «befreundet» sei.
Quelle
BGer 5A_701/2017 vom 14.05.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_701/2017 | bger.ch
- Zivilprozess