Sie befinden sich: Home » Basel-Stadt: Aufhebung einer fristlosen Kündigung hat keine Res iudicata-Wirkung
BV 29 Abs. 2 – rechtliches Gehör
- Rechtskräftige Aufhebung einer Kündigungsverfügung ohne Res iudicata-Wirkung oder materielle Rechtskraft
- Wird die Verfügung eines öffentlichen-rechtlichen Arbeitgebers über eine fristlose Kündigung durch die kantonale Personalrekurskommission rechtskräftig aufgehoben, steht dies einer nachherigen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf denselben Sachverhalt grundsätzlich nicht entgegen
- Rechtliches Gehör
- Das rechtliche Gehör bei Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses wurde im konkreten Fall nicht verletzt, da der betroffene Arbeitnehmer in dem zur Kündigung führenden Verfahren seine Sicht der Dinge wirksam zur Geltung bringen konnte.
Quelle
BGE 144 I 11 ff. = BGer 8C_502/2017 vom 30.11.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.