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Arbeitsrecht

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Basel-Stadt: Aufhebung einer fristlosen Kündigung hat keine Res iudicata-Wirkung

Datum:
19.07.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Kündigung, Öffentliches Personalrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 29 Abs. 2 – rechtliches Gehör

  • Rechtskräftige Aufhebung einer Kündigungsverfügung ohne Res iudicata-Wirkung oder materielle Rechtskraft
    • Wird die Verfügung eines öffentlichen-rechtlichen Arbeitgebers über eine fristlose Kündigung durch die kantonale Personalrekurskommission rechtskräftig aufgehoben, steht dies einer nachherigen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf denselben Sachverhalt grundsätzlich nicht entgegen
  • Rechtliches Gehör
    • Das rechtliche Gehör bei Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses wurde im konkreten Fall nicht verletzt, da der betroffene Arbeitnehmer in dem zur Kündigung führenden Verfahren seine Sicht der Dinge wirksam zur Geltung bringen konnte.

Quelle

BGE 144 I 11 ff.   =   BGer 8C_502/2017 vom 30.11.2017

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