Art. 36 Abs. 2 StG SG
Grundsatz
Die eingangs erwähnte St. Gallische Steuernorm erlaubt es einem Gerichtspräsidenten weitschweifige oder die Sitte und den Anstand verletzende Eingaben zurückzuweisen und die Nichtbehandlung anzudrohen, für den Fall, dass die Mängel nicht binnen gesetzter Frist behoben werden.
Vorbehalt
Eine Anwendung von Art. 36 Abs. 2 StG SG kann nur in folgenden Fällen als rechtswidrig eingestuft werden:
- Verstoss gegen das Willkürverbot
- Verstoss gegen einen verfassungsmässigen Anspruch bzw. Grundsatz.
In concreto
Im konkreten, zu prüfenden Fall verletzten die beanstandeten Formulierungen zumindest in ihrer Gesamtheit und Häufung haltloser und verächtlicher Wortwendungen Sitte und Anstand. Die Einstufung, dass die Wortwahl mit dem erforderlichen minimalen prozessualen Anstand nicht mehr vereinbar sei, war zumindest nicht willkürlich.
Quelle
BGer 2C_600/2017 vom 14.02.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_600/2017 vom 14.02.2018 | droitpourlepraticien.ch
- Besteuerung Privatpersonen | besteuerung-privatpersonen.ch