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Mietrecht / Miete / Mietvertrag

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VMWG: Bundesrats-Vorlage für Verordnungsänderung in der Kritik

Datum:
13.07.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Mietrecht / Miete / Mietvertrag
Stichworte:
Airbnb, Untermiete
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für einmal sind sich Vermieter- und Mieter-Verbände einig

Der Bundesrat legte am 15.11.2017 die Ergänzung der Verordnung über Miete und Pacht (VMWG) zur Vernehmlassung bis 03.07.2018 vor (Wir berichteten: https://law.ch/lawnews/2018/03/mietrecht-untermiete-bundesrat-plant-ergaenzung-mietrechtsverordnung-vmwg)

Geregelt werden soll die Untermiete über Beherbergungsplattformen.

Seit zwei Jahren tauschten sich die Vertreter von Vermieter- und Mieterverbänden unter der Leitung des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) über das Problem der Untervermietung von Wohnraum über Beherbergungsplattformen wie Airbnb, Wimdu sowie Konsorten aus.

Die gemeinsame Abwehrhaltung der beiden Verbände basiert auf unterschiedlichen Motiven. Die Verbände bringen folgendes vor:

  • Vermietervertreter
    • Unzulässigkeit der kommerziellen Untervermietung
    • Untervermietung über Beherbergungsplattformen wiedersprechen dem Nutzungszweck des zur Wohnnutzung überlassenen Wohnraums
    • Verweigerungsrecht des Vermieters, weil eine kurzfristige Vermietung die Bedingungen von OR 262 nicht erfülle
      • Keine Möglichkeit zur Vorausbenennung der Person des Untermieters
      • Recht des Vermieters auf Prüffrist von 2 – 4 Wochen verunmöglicht praktikable Vermarktung über Beherbergungsplattformen
    • Vorhandene Regeln würden neue Massnahmen überflüssig machen
  • Mietervertreter
    • Entzug von Wohnraum aus dem Mietwohnungsmarkt

Der Bundesrat will mit der Ergänzung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) eine „Generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete“ einführen.

Folgen:

  • Keine Untermieterbekanntgabe mehr
    • Der Vermieter kann sich nicht mehr darauf berufen, dass ihm der Mieter den Untermieter nicht bekannt gegeben hat
  • Verweigerungsgrund nur noch bei wesentlichen Nachteilen
    • Das generelle Recht auf eine kurzzeitige Untervermietung könnte vom Vermieter nur noch verweigert werden, wenn er nachweist, dass ihm aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen
    • Explizite Bezeichnung von Verweigerungsgründen
  • Gerichtliche Geltendmachung der Verweigerungsgründe
    • Verweigerungsgründe wären aufwändig in einem gerichtlichen Verfahren zu behaupten und zu beweisen.

Die Vertreter des BWO gewichteten „Rechtssicherheit“ und „Transparenz“ höher als den Wohnraumentzug und die Nachteilswirkungen beim Vermieter.

Bei dieser einseitigen Lastenverschiebung bleibt unausgesprochen, dass die kurzzeitige Untervermietung eine gewerblich-kommerzielle, parahotellerie-nahe Tätigkeit des Mieters bzw. Untervermieters ist (B2C; siehe auch die Box), welche zu einer intensiveren Nutzung als der blossen Untervermietung zu Wohnungszwecken führt.

Am 03.07.2018 ist die Vernehmlassungsfrist abgelaufen. – Man darf gespannt sein, wie der Bundesrat in dieser verzwickten Situation reagieren wird.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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