SchKG 22 / SchKG 88 ff.
Die trotz Rechtsvorschlags vorgenommenen Betreibungshandlungen gelten nur solange als nichtig, wie der Betreibungsschuldner keinen Anlass hat, sie anzufechten.
Vgl. hiezu:
BGer 5A_383/2017 vom 03.11.2017
Quelle
LawMedia Redaktion
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_383/2017 vom 03.11.2017 | servat.unibe.ch
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