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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)

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Werbeblocker sind kein unlauterer Wettbewerb

Datum:
27.08.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
unlauterer Wettbewerb, Werbeblocker, Wettbewerbsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wegweisende Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs

Aus eine jüngeren Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs geht hervor, dass Werbeblocker keinen unlauteren Wettbewerb und keine rechtswidrige Geschäftspraxis darstellen.

Verschiedene Medienunternehmen hatten das Geschäftsmodell des Kölner Unternehmens Eyeo, welches einen Werbeblocker namens „Adblock Plus“ anbietet, attackiert. Der Werbeblocker zielt – gegen Bezahlung eines Entgelts – auf das Freihalten von Werbung. So unterdrückt „Adblock Plus“ zahlreiche Werbeanzeigen auf Medienportalen. Was die Internetnutzer begeisterte, verärgerte die Medienhäuser, die nach digitalen Geschäftsmodellen suchen.

Wurde der Werbeblocker von der Vorinstanz noch kritisch gesehen, legitimiert der Bundesgerichtshof das Geschäftsmodell von Eyeo mit folgenden auszugsweisen Kernbegründungen:

  • „… Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar
  • … Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin.
  • Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.
  • … Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. …“

Urteilsquelle: Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 154/16

Ob und inwieweit schweizerische Gerichte in der spannenden wettbewerbsrechtlichen Frage gleich urteilen werden, wird sich weisen. Man darf gespannt bleiben.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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