OR 257d + OR 271
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands missbräuchlich, wenn die Kündigung, wie im vorliegenden Fall, erst zwölf Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist für die ausstehenden Mietzinse ausgesprochen wird.
Quelle
Berg 4A_244/2017 vom 04.09.2017