Gesetzliche Grundlage
OR 257d
4. Zahlungsrückstand des Mieters
1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Anwendungsbereich
OR 257d gilt für alle Mietverträge:
- Fahrnis oder unbewegliche Sachen
- befristete, unbefristete und erstreckte Mietverhältnisse
Ausserordentliche Kündigung nach OR 257d
Checkliste: Ausserordentliche Kündigung nach OR 257d (PDF, 47 KB)
Literatur
- SVIT-Kommentar, Kommentar „Das schweizerische Mietrecht“, 4. Auflage, Zürich 2018, Kommentierung zu OR 257d
Judikatur
- BGer 4A_245/2017 vom 21.09.2017 (Nichtigkeit der Kündigung wegen zwischenzeitlicher Zahlung / Anrufung der Kündigungsunwirksamkeit trotz weiterer Zahlungsausstände nicht rechtsmissbräuchlich)