SchKG 80 ff.
Stützt die Rechtsöffnungsklägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine Verwaltungsverfügung, welche dem Schuldner unterschrieben eröffnet worden ist, so hat sie dem Rechtsöffnungsrichter eine Verfügungskopie einzureichen, aus welcher die Unterschrift des Amtsträgers ersichtlich ist, und nicht bloss ein unterschriftenloses Scann-Dokument, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsverfügung hat ohne Unterschrift erlassen werden dürfen.
Nach Ansicht des Einzelgerichts Audienz fehle ansonsten das Vertrauen in das eingereichte Dokument, dass es mit der Originalverfügung übereinstimme.
Weiter genügte dem Einzelgericht Audienz die Behauptung im Rechtsöffnungsgesuch, die Verfügung sei „unangefochten in Rechtskraft erwachsen“ nicht als Nachweis der Vollstreckbarkeit.
Quelle
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Urteil vom 26.01.2018
EB171826
ZR 117 (2018) Nr. 32, S. 125 ff.