SVG 23 Abs. 3 i.V.m. SVG 16c Abs. 2 lit. d (Wiederholungsentzug)
Sachverhalt
Ein Aargauer Lenker fuhr am 20.07.2016 mit seinen Personenwagen auf der Nationalstrasse A1 von Regensdorf her kommend in Richtung Bern. Wegen Revisionsarbeiten am Gubristtunnel wurde der Verkehr mittels Überleiter in die Tunnelröhre, Fahrbahn St. Gallen, umgeleitet und im Gegenverkehrs-Modus geführt.
Aufgrund einer Kollision in dieser Tunnelröhre bildete sich ein Stau, der sich bis vor das Tunnelportal erstreckte. Dort stand auch der Aargauer Lenker mit seinem Personenwagen im Stau.
Diverse Fahrzeuge vor ihm begannen zu wenden, um auf die Spur des Gegenverkehrs zu gelangen und in Richtung St. Gallen zu fahren. Nachdem die Fahrzeuge vor dem Aargauer Lenker aufgrund der eigenen Wendemanöver faktisch bereits beide Fahrspuren versperrt hatten, wendete auch er seinen Personenwagen. Bei diesem Fahrmanöver unterliess er es zusätzlich, den Richtungsanzeiger zu betätigen.
Beamten der KAPO Zürich beobachteten das Wendemanöver des Aargauer Lenkers, hielten ihn an und verzeigten ihn.
Strafverfahren
Am 30.11.2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland den fehlbaren Lenker aufgrund dieses Vorfalls zu einer Busse von CHF 500.00 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten.
Administrativverfahren / Führerausweisentzug
Das Aargauer Strassenverkehrsamt entzog dem Autolenker den Führerausweis für mindestens 5 Jahre.
Der Lenker focht die Führerausweisentzugs-Anordnung durch alle Instanzen an und gelangte ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hielt nun den Führerausweisentzug für mindestens fünf Jahre als rechtens und stützte damit die aargauischen Instanzen.
Quelle
BGer 1C_523/2017 vom 20.03.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 1C_523/2017 vom 20.03.2018 | bger.ch
- Führerausweisentzug | fuehrerausweisentzug.
- Schwere Widerhandlung