Ablehnung von IV-Leistungen
Der Anspruch einer versicherten Frau auf IV-Leistungen, deren Antrag gestützt auf das psychiatrische Gutachten einer Genfer Klinik abgewiesen wurde, muss neu geprüft werden.
Das Bundesgericht hiess das Revisionsgesuch der Betroffenen gut, weil der «Abteilung Expertisen» der betreffenden Klinik wegen Mängeln bei der Erstellung mehrerer Gutachten für drei Monate die Betriebsbewilligung entzogen worden war.
Medizinischen Expertisen kommt im Bereiche der Sozialversicherung entscheidende Bedeutung für die Feststellung der massgeblichen Tatsachen, namentlich für Ablehnung oder Zusprechung von IV-Leistungen, zu.
„Die vom Bundesgericht in seinem Urteil von 2017 festgestellten Mängel lassen grosse Zweifel an der Art und Weise aufkommen, wie Gutachten in der fraglichen Klinik zu Stande gekommen sind und erschüttern das Vertrauen, das die Versicherten und die IV-Behörden mit Recht in die mit der Begutachtung betraute Institution setzten.“
Die Expertise des vorliegenden Falls fiel in die Zeit, als der medizinische Verantwortliche der «Abteilung Expertisen» widerrechtlich den Inhalt von Gutachten modifizierte.
Das Bundesgericht ist nun der Meinung, dass unabhängig davon, was im konkreten Fall vorgefallen sei, das fragliche Gutachten nicht als Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs auf IV-Leistungen der betroffenen Frau dienen könne.
Das Bundesgericht hob den früheren Entscheid auf und hielt die IV-Stelle an, ein neues, unabhängiges Gutachten einzuholen und in der Folge neu zu entscheiden.
Quelle
BGer 9F_5/2018 vom 16.08.2018
(Medienberichterstattung des Bundesgerichts von heute 04.09.2018)
Weiterführende Informationen
- Medienmitteilung des Bundesgerichts (BGer 9F_5/2018 vom 16.08.2018) | bger.ch
- Mangelhaftes Gutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch
- Privatgutachten