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Sozialversicherungsrecht / Sozialversicherung

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Suchterkrankung: Leistungen der Invalidenversicherung

Datum:
05.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Invalidenversicherung (IV), Sozialversicherungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Änderung der Rechtsprechung

Das Bundesgericht ändert gemäss heutiger Medienmitteilung seine Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Invalidenversicherungs-Leistungen bei Vorliegen einer Suchterkrankung.

Künftig solle wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abgeklärt werden, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirke.

Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts führten „primäre Suchterkrankungen“ als solche grundsätzlich nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. – Eine Suchterkrankung wurde erst in nachgenannten Fällen IV-rechtlich von Bedeutung:

  • Suchterkrankung mündete in eine Krankheit oder in einen Unfall oder
  • Sucht entstand durch eine Krankheit.

Diese Rechtsprechung ging letztlich von folgendem aus:

  • Selbstverschulden des Zustandes durch die süchtige Person und
  • Möglichkeit zum Entzug von der Sucht-Abhängigkeit.

Das Bundesgericht kam im aktuellen Entscheid nach vertiefter Auseinandersetzung mit den medizinischen Erkenntnissen zum Ergebnis, dass an der bisherigen Praxis nicht festgehalten werden könne:

  • Geänderte Qualifikation der Sucht
    • Die Sucht sei medizinisch betrachtet klar ein krankheits-wertiges Geschehen
  • Gleichsetzung der Suchtkrankheit mit psychischen Störungen
    • Erfordernis der gleichen Sichtweise wie bei anderen psychischen Störungen
    • Einzelfallbeurteilung aufgrund objektiver Massstäbe
    • Beurteilung, ob betroffene Person trotz ärztlich diagnostizierten Leidens ganz oder teilweise einer (angepassten) Arbeit nachgehen könne.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei deshalb dahingehend zu ändern, dass einem fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom resp. einer Substanzkonsumstörung nicht mehr zum vornherein jegliche IV-rechtliche Relevanz abgesprochen werden könne:

  • Ermittlung der Arbeitsfähigkeit
    • Es sei wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und wenn ja, inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirke
  • Schadensminderungspflicht
    • Selbstverständlich gelte auch bei einem Abhängigkeitssyndrom die Schadenminderungspflicht:
      • Aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen durch den Betroffenen
      • Komme er seiner Schadenminderungspflicht nicht nach und erhalte er somit seinen krankhaften Zustand aufrecht, sei eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen denkbar.

Im konkreten Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde eines benzodiazepin- und opioidabhängigen Mannes, welcher erfolglos eine IV-Rente beantragt hatte, gut:

  • Die psychiatrische Begutachtung des Betroffenen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit infolge Suchterkrankung genüge den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren
  • Da eine schrittweise Steigerung der Leistungsfähigkeit bei Weiterführung der therapeutischen Begleitung (u.a. mit kontrollierter Opioidabgabe) und nach allmählichem Benzodiazepinentzug nur möglich, innert bestimmter Frist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich sei, bestehe – vorerst – Anspruch auf eine IV-Rente.

Der Leistungsanspruch des Mannes werde nach erfolgter Therapie-Durchführung durch die IV-Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu überprüfen sein.

Urteil des Bundesgerichts vom 11.07.2019 (9C_724/2018)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 05.08.2019, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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