LAWNEWS

SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Keine Beschränkung der Anzahl Forderungen pro Zahlungsbefehl

Datum:
12.09.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Betreibungsamt, SchKG, Zahlungsbefehl
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 67 / VO 281.311 Art. 2 Abs. 1

Das Betreibungsamt wies ein Betreibungsbegehren zurück, weil dieses mehr als 10 Forderungen zum Gegenstand hatte. Für die Rückweisung stützte sich das Betreibungsamt auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 281.311; siehe Box unten).

Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilte die erwähnte Bestimmung als vom Gesetz nicht gedeckt (Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips (BV 5 Abs. 1)) und damit als verfassungswidrig.

Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 15.02.2017
PS160235
ZR 117 (2018) Nr. 38 S. 147 ff.

Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 281.311)

Art. 2 Anzahl zulässige Forderungen in einem Begehren

1 In einem Betreibungsbegehren können höchstens zehn Forderungen geltend gemacht werden. Diese müssen nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

2 Eine Zinsforderung auf einem Teilbetrag der Hauptforderung ist als selbstständige Forderung einzugeben. Bestehen mehrere Zinsforderungen, kann deren mittlerer Zins als eine Zinsforderung geltend gemacht werden.

Anmerkung zum Prozessfortgang

Das Bundesgericht trat auf die anschliessende Beschwerde der Verfahrensbeteiligten bzw. des Betreibungsamtes Volketswil nicht ein:

Sodann wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Verfahrensbeteiligten und des EJPD in der gleichen Sache ab:

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.