StPO 131 Abs. 3 + StPO 141 Abs. 1
Wurde die beschuldigte Person trotz Vorliegen eines Falles notwendiger Verteidigung nicht verteidigt, sind die Einvernahmen nicht verwertbar (Beweismittelverwertungsverbot).
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 05.04.2018
UH180024
ZR 117 (2018) Nr. 41