Beweise können auf drei wesentliche Arten in ihrer Beschaffung oder Verwertung eingeschränkt sein:
- im Thema (Gewisse Themen dürfen nicht überprüft werden)
- im Mittel selber (Gewisse Mittel sind als Beweise nicht zugelassen, z.B. darf der Angeschuldigte nicht als Zeuge einvernommen werden oder die Telefonüberwachung eines Zeugen, der ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend macht usw.)
- in der Methode ihrer Beibringung (Gewisse Methoden zur Beweiserbringung sind verboten z.B. Androhung von Gefahr beim Verhör, Vorspiegelung von Tatsachen in der Einvernahme usw.)
Gemäss Rechtsprechung und Lehre behält ein auf verbotene Weise erlangtes Beweismittel seine Gültigkeit, wenn es auch auf legalem Weg hätte beschafft werden können. Ist dies nicht der Fall, dann ist es aufs dem Verfahren auszuschliessen.
Weiterführende Informationen
ZR 117 (2018) Nr. 41, S. 172 ff. (Einvernahmen ohne notwendigen Verteidiger sind nicht verwertbar)
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