Inkrafttreten IPRG-Änderung: 01.01.2019
Einleitung
Die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge in der Schweiz wird vereinfacht, haben doch in der Vergangenheit die restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen des geltenden Rechts, insbesondere der Gegenrechtsnachweis und das obligatorische Hilfskonkursverfahren, die Anerkennung ausländischer Konkursentscheidungen verzögert oder teilweise gar verunmöglicht.
Inkraftsetzung
Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 14.09.2018 die Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) auf den 01.01.2019 in Kraft gesetzt.
Erleichtere Anerkennung
Mit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen wird folgendes neu:
- Verzicht auf den Gegenrechtsnachweis
- Anerkennung von Verfahren, die in dem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat
- Durchführung des Hilfskonkursverfahrens nur noch bei Vorhandensein schutzbedürftiger Gläubiger in der Schweiz
- Verbesserung der Stellung inländischer Niederlassungsgläubiger
- Forderungseingabe im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens, ohne dass der Antrag auf Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens gestellt werden muss
- Vermeidung von Kosten und ineffizienten Parallelverfahren
- Forderungseingabe im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens, ohne dass der Antrag auf Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens gestellt werden muss
- Ermöglichung der besseren Koordination von zusammenhängenden in- und ausländischen Sanierungs- und Konkursverfahren.
Aufhebung kantonaler Staatsverträge mit ehem. deutschen Fürstentümern
Im internationalen Konkursrecht der Schweiz finden sich alte konkursrechtliche Staatsverträge aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die von verschiedenen Kantonen mit einzelnen deutschen Fürstentümern geschlossen wurden.
Es ist – wie in der Botschaft festgehalten – geplant, mit den deutschen Behörden die Gespräche zur Aufhebung dieser Staatsverträge aufzunehmen. Diese Pendenz steht der Inkraftsetzung nicht entgegen.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam