Gesetze
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Art. 321b
- Art. 332
- Art. 332a
- Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Relativ-zwingendes Recht
Die Bestimmung zur Vergütung des Arbeitnehmers bei Gelegenheitserfindungen und –designs ist relativ zwingendes Recht, d.h. eine Abänderung zuungunsten des Arbeitnehmers wäre unwirksam.
Dispositives Recht
Die obgenannten gesetzlichen Zuordnungsregeln sind sog. dispositiver Natur, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Bereiche dieses dispositiven Rechts durch Übereinkunft vom Gesetzeswortlaut abweichen.