StG ZH § 221 Abs. 1 lit. c
Mangels Nachweises eines rechtzeitig vor dem Grundstückkauf abgeschlossenen Mäklervertrags blieben Mäklerprovision bzw. Kosten für Verkaufsdokumentation und Inserate bei der Anlagekostenberechnung unberücksichtigt, und zwar wegen Vorliegens folgender ungewöhnlicher Umstände:
- Auftreten von zwei Mäklern
- Die Zweitmäklerin erwarb das Grundstück, welches sie verkaufen sollte, selbst
- Der Mäklervertrag des Zweitmäklers, der für die Entstehung der Provisionsberechtigung entscheidend ist, wurde erst am Tage der öffentlichen Beurkundung des Grundstückkaufvertrags unterzeichnet, als Vertragsparteien und Kaufpreis bereits feststanden.
Der Entscheid ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle
Steuerrekursgericht ZH, 2. Abteilung, vom 22.01.2018 (2 GR.2017.38)