StHG / StG ZH (Grundsteuern)
Sachverhalt
Die A.________ Ltd. veräusserte am 03.09.2012 zum Preise von CHF 828’000.- ein Grundstück an die B.________ GmbH. Die Grundsteuerkommission der Stadt Zürich auferlegte ihr für die Grundsteuern am 17.11.2015 eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 261’400.-. Auf die dagegen von der C.________ AG im Namen der A.________ Ltd. erhobene Einsprache vom 21.12.2015 trat die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich am 17.05.2016 nicht ein, da die C.________ AG keine Vollmacht eingereicht hatte.
Prozessgeschichte
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs der A.________ Ltd. mit Entscheid vom 16.11.2016 – soweit es darauf eintrat – teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 17.05.2016 auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache und zu neuem Entscheid an die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich zurück.
Die dagegen von der Stadt Zürich erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12.07.2017 gut, hob den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16.11.2016 auf und bestätigte den Einspracheentscheid.
Mit Eingabe vom 17. August 2017 erhob die A.________ Ltd. beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der zugrundeliegenden Einsprache gegen den Veranlagungsbeschluss vom 17.11.2015 an die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich zurückzuweisen.
Erwägungen und Entscheid des Bundesgerichts
Dem Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu geben, wenn der eine Eingabe ohne Vollmacht eingereicht hat, diesen Mangel zu beheben (§ 2 VO StG/ZH). Dieser Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist verboten (vgl. BV 29 Abs. 1). „Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt“, so das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall BGer 2C_694/2016, Erw. 2.2, vom 13.02.2018. Gewisse Rechtsgang-Abläufe sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede Formstrenge in den Rechtsgang-Abläufen steht daher mit BV 29 Abs. 1 im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert.
Die Gründe für die unterlassene Nachreichung der in Aussicht gestellten Vollmacht blieben unklar. Es lagen keine Hinweise darauf vor, dass die C.________ AG als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Nachfrist hätte erwirken oder sich sonstwie einen Vorteil verschaffen wollen. Auch entstand der Steuerpflichtigen kein erkennbarer Vorteil aus dem Umstand, dass die angekündigte Nachreichung der Vollmacht unterblieb. Somit bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Absicht. Insofern erschien die Situation mit dem versehentlichen Nichteinreichen einer Vollmacht vergleichbar.
Mit Blick auf eine Rechtsverweigerung ist die Steuerbehörde nicht verpflichtet, auf einen unbestrittenermassen bekannten Mangel erneut aufmerksam zu machen und eine explizite Frist zu dessen Beseitigung anzusetzen.
„Dass die Kommission angesichts des zu vermutenden Versehens der C.________ AG nach Ablauf einer angemessenen Zeit nicht unter Androhung des Nichteintretens eine zusätzliche kurze Nachfrist für die Einreichung einer Vollmacht ansetzte, stellt keinen überspitzten Formalismus dar, da die C.________ AG genügend Gelegenheit gehabt hätte, den ihr bekannten Mangel zu beheben. Da der C.________ AG bekannt war, dass sie eine Vollmacht nachzureichen hatte, verstiess es auch nicht gegen Treu und Glauben, dass die Kommission nach fast fünf Monaten des Zuwartens auf die Einsprache nicht eintrat“ (vgl. Erw. 4.3).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, dass es an einer rechtsgültigen Bevollmächtigung fehle und dieser Mangel nicht innert angemessener Frist beseitigt worden sei, sodass die Kommission zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten sei, war daher nicht zu beanstanden.
Entsprechend wurde die Beschwerde der Steuerpflichtigen unter Kostenfolgen abgewiesen.
Quelle
BGer 2C_694/2016 vom 13.02.2018