ZGB 580 Abs. 1
Das öffentliche Inventar verlangen zu können, setze die Befugnis des Erben voraus, die Erbschaft ausschlagen zu können, so das Bundesgericht in BGE 143 III 369.
Der ausgeschlossene Pflichtteilserbe könne ein öffentliches Inventar erst verlangen, wenn er seine Erbenstellung durch ein zu seinen Gunsten lautendes Ungültigkeits- oder Herabsetzungsurteil erlangt habe, sei doch eine Ausschlagung vorher weder nötig, noch möglich.
Die Beschwerdeführerin wendete im Beschwerdeverfahren ein, sie hätte ein schutzwürdiges Interesse daran, im Hinblick auf ihre Herabsetzungsklage über Aktiven und Passiven des Nachlasses, einschliesslich Bewertungen, genaue Kenntnis zu erlangen; die Inventarverweigerung bedeute eine Ungleichbehandlung zwischen ihr und den zugelassenen Erben.
Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass
- zum einen die Erhebung einer Herabsetzungsklage nicht voraussetze, dass das genaue Ausmass der Pflichtteilsverletzung feststehe, sondern es genüge die Kenntnis der ungefähren Nachlasshöhe
- zum andern eine Verfügung von Todes wegen wirksam sei, solange sie nicht auf Klage hin gerichtlich für ungültig erklärt oder herabgesetzt worden sei, weshalb die unterschiedliche Berechtigung nicht vergleichbar sei.
Abschliessend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht berechtigt sei, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
Quelle
BGer 5A_246/2017 = BGE 143 III 369
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 143 III 369 | bger.ch
- Antragsberechtigung für Aufnahme öffentliches Inventar | oeffentliches-inventar.ch
- Herabsetzung