Gesetzliche und eingesetzte Erben
Berechtigt, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen, ist jeder Erbe einzeln, sei es als gesetzlicher (ZGB 457 ff.) oder eingesetzter (ZGB 483) Erbe.
(vgl. auch Erbberufung / Erbeinsetzung)
Der überlebende Ehegatte im Besonderen
Der überlebende Ehegatte als Erbe ist ebenfalls berechtigt, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen.
Achtung
Ist der überlebende Ehegatte ausschliesslich Nutzniesser gemäss ZGB 473 I, steht ihm kein Antragsrecht zu.
Ersatzerbe
Der Ersatzerbe (ZGB 487) ist antragsberechtigt, sobald er Erbenstellung erhält.
(vgl. auch Ersatzerbeneinsetzung)
Vorerben/Nacherben
Vorerben unterscheiden sich bezüglich der Antragsberechtigung nicht von anderen Erben. Nacherben (ZGB 488 f.) erhalten mit der Auslieferung der Erbschaft vom Vorerben Erbenstellung und damit ein Antragsrecht.
(vgl. auch Nacherbeneinsetzung)
Fehlende Berechtigung des ausgeschlossener Pflichtteilserben
Der vollständig ausgeschlossene Pflichtteilserbe gilt als nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu beantragen (vgl. BGer 5A_246/2017 = BGE 143 III 369 ff.).
Nachträgliche Erbenstellung zufolge Ungültigkeits-/Herabsetzungsklage
Personen, die aufgrund
- Gutheissung einer Ungültigkeitsklage (vgl. ZGB 519 ff.; vgl. Ungültigkeitsklage) oder
- Gutheissung einer Herabsetzungsklage (vgl. ZGB 522 ff.; vgl. Herabsetzungsklage)
Erbenstellung erhalten, erwerben zugleich auch das Recht auf Beantragung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars.
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