ZPO 17, 29 Abs. 1 lit. c; ZPO 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b; ZGB 837 Abs. 1 Ziff. 3
Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel in einem Bauwerkvertrag gilt in ihrer sachlichen Reichweite neben der Klage betreffend Werklohnforderung auch für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes.
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich
Beschluss vom 24.07.2018
HG170237