LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

Keine Vererbung von Verlustvorträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Erblassers

Datum:
14.11.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
DBG, selbständige Erwerbstätigkeit, Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 19 Abs. 1 lit. b

Strittig war im Fall BGer 2C_986/2017 vom 28.06.2018, ob Verlustvorträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Erblassers vererblich sind.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Verlustvorträge grundsätzlich nicht auf den Erben übergehen würden, der die selbständige Erwerbstätigkeit, welche Verluste generierte, weiterführt.

Die Verlustvorträge würden nicht am (Personen-)Unternehmen anknüpfen, sondern seien grundsätzlich mit der Person des eine solche Tätigkeit ausübenden Steuerpflichtigen verbunden. Entsprechend hänge der Verlustvortrag mit dem Status des selbständig Erwerbenden und nicht mit dem Unternehmen zusammen.

Weiter konnte daraus gefolgert werden, dass die mit der Person und nicht mit dem Einzelunternehmen verbundenen Verlustvorträge nicht auf den die Erwerbstätigkeit weiterführen Erben übergehen würden.

Schliesslich präzisierte das Bundesgericht, dass es eine Ausnahme gebe, wenn eine Einzelunternehmung oder eine als Personengesellschaft geführte Unternehmung gemäss den in DBG 19 Abs. 1 lit. b Bedingungen in eine juristische Person umgewandelt werde.

Quelle

BGer 2C_986/2017 vom 28.06.2018

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.