DBG 19 Abs. 1 lit. b
Strittig war im Fall BGer 2C_986/2017 vom 28.06.2018, ob Verlustvorträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Erblassers vererblich sind.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Verlustvorträge grundsätzlich nicht auf den Erben übergehen würden, der die selbständige Erwerbstätigkeit, welche Verluste generierte, weiterführt.
Die Verlustvorträge würden nicht am (Personen-)Unternehmen anknüpfen, sondern seien grundsätzlich mit der Person des eine solche Tätigkeit ausübenden Steuerpflichtigen verbunden. Entsprechend hänge der Verlustvortrag mit dem Status des selbständig Erwerbenden und nicht mit dem Unternehmen zusammen.
Weiter konnte daraus gefolgert werden, dass die mit der Person und nicht mit dem Einzelunternehmen verbundenen Verlustvorträge nicht auf den die Erwerbstätigkeit weiterführen Erben übergehen würden.
Schliesslich präzisierte das Bundesgericht, dass es eine Ausnahme gebe, wenn eine Einzelunternehmung oder eine als Personengesellschaft geführte Unternehmung gemäss den in DBG 19 Abs. 1 lit. b Bedingungen in eine juristische Person umgewandelt werde.
Quelle
BGer 2C_986/2017 vom 28.06.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
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