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Steuern / Tax

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MWST: Absolute Verjährung für altrechtliche MWST-Forderungen und Vorsteueransprüche auch 15 Jahre

Datum:
21.11.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
MWST, Verjährung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchlTzZGB 49 Abs. 3, MWSTV(1994) 40 und 41, MWSTG(1999) 49 und 50, MWSTG(2009) 112

MWST-Forderungen wie auch MWST-Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995 – 2000 gelten als am 01.01.2016 absolut verjährt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bzw. Steuerpflichtige betreibt zwei Einzelfirmen, nämlich eine „Engineering»-Einzelunternehmung (mit MWST-Registereintrag seit 01.01.1995) und seit Mai 2000 eine weitere Einzelunternehmung mit Sauna, Solarium, klassische und teilweise auch erotische Massagen. Zur Ausübung der Tätigkeit der zweiten Einzelfirma vermietete der Steuerpflichtige die erforderlichen Räumlichkeiten an die Masseurinnen. Die zweite Einzelfirma wurde im Februar 2017 gelöscht.

Im Jahr 2005 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim Steuerpflichtigen eine externe Kontrolle durch. Dabei stellte die ESTV fest, dass die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit der Masseurinnen unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten fehlten. Gemäss Internetauftritt des Steuerpflichtigen und anlässlich eines Augenscheins wurde festgestellt, dass die Masseurinnen nicht nach aussen auftraten. Entsprechend war der von ihnen erzielte Umsatz mehrwertsteuerlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. Da dieser nur die von ihm vereinnahmten Mietzinsen vorweisen konnte, mussten die Umsätze annäherungsweise ermittelt werden.

Mit Ergänzungsabrechnung vom 22.06.2005 bzw. 04.08.2005 belastete die ESTV dem Steuerpflichtigen für den Zeitraum vom 01.05.2000 bis zum 30.09.2004 den Betrag von Fr. 34’895.– nach.

Verfahrens-History

Es folgten diverse Rechtsbehelf- und Rechtsmittelverfahren:

  • Verfügung der ESTV vom 17.09.2007
  • Einspracheentscheid vom 02.03.2011 (Bestätigung der Verfügung)
  • Bundesverwaltungsgericht (Entscheid A-1989/2011 vom 04.01.2012 / teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen)
    • Zuordnung der von Masseurinnen erbrachten Leistungen mehrwertsteuerlich dem Steuerpflichtigen
    • Unterlassene Buchführung erfüllt Voraussetzung zur Umsatzschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
    • Ungenügende Einschätzungszahlen, da ESTV die Erfahrungszahlen lediglich auf einen einzigen Vergleichsbetrieb stützen kann, der zudem beträchtlich von den im Erotikgewerbe herrschenden Verhältnissen abweiche
    • Rückweisung der Sache an die ESTV
  • Einspracheentscheid vom 28.03.2012 (erneute Abweisung der Einsprache des Steuerpflichtigen durch ESTV + Bestätigung der Nachbelastung von CHF 34’895.—)
  • Bundesverwaltungsgericht (Entscheid A-2601/2012 vom 03.01.2013 / Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen)
    • ESTV hatte es abermals unterlassen, aufzuzeigen, weshalb der einzige herangezogene Drittbetrieb mit dem streitbetroffenen Betrieb vergleichbar sei
    • Rückweisung
  • Beschwerde der ESTV ans Bundesgericht (Urteil 2C_151/2013 vom 24.05.2014, in: ASA 83 S. 59 / Nichteintreten)
  • Identitäts-Ermittlung von sechs Masseurinnen durch ESTV
    • Abklärungen der ESTV via Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH)
    • Verschiedene Ermittlungen
      • 3 Masseurinnen (eine mit erotische Massagen und zwei mit ausschliesslich klassischen Massagen angeboten. Beide hatten ihre Steuererklärung eingereicht. Zur dritten Masseurin
      • Erhebung eines durchschnittlichen Miete-Umsatz-Verhältnisses (MUV) von 17,4 %
      • Umsatzerhebung mit folgenden Werten:
Jahr Gesamtumsatz (100%) MWST (Satz) MWST (Betrag)
2000 Fr. 82’569 7,5% Fr. 6’192.65
2001 Fr. 149’284 7,6% Fr. 11’345.60
2002 Fr. 151’182 7,6% Fr. 11’489.85
2003 Fr. 183’393 7,6% Fr. 13’937.90
2004 Fr. 142’247 7,6% Fr. 10’810.80
Total Fr. 708’675 Fr. 53’776.80
  • Gewährung des rechtlichen Gehörs
  • Neuer Einspracheentscheid der ESTV vom 06.07.2016 für Nachbelastung von CHF 53‘776.–
  • Beschwerde des Steuerpflichtigen
  • Bundesverwaltungsgericht (Entscheid A-5410/2016 vom 08.11.2017 / Beschwerde-Gutheissung, soweit die vier Quartale des Jahres 2001 betreffend, zufolge eingetretener Verjährung / Abweisung im Übrigen)
    • Herabsetzung der Steuerforderung um Fr. 11’345.60 auf Fr. 42’430.40 (01.05.2000 bis 01.10.2004)
  • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen beim Bundesgericht vom 14.12.2017, mit Anträgen
    • Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben
    • Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Steuerforderung an die ESTV
    • Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
  • Bundesgerichtsverfahren
    • Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung
    • ESTV stellt und begründet Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Parteientschädigung
    • Replik des Steuerpflichtigen
  • Abweisung des Gesuchs um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 21.12.2017.

Erwägungen / Teil Herleitung

Das Bundesgericht traf für die Beurteilung des strittigen Falles folgende Rechtsgrundlagen an:

  • Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) von 1994
    • Regelungsabsenz
      • Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) von 1994 enthält keine absolute Verjährung
    • Anspruchsgegenstand
      • Dies betrifft die Steuerforderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ebenso wie die Ansprüche der steuerpflichtigen Personen auf Vorsteuerabzug
    • Grund für Regelungslücke
      • Die Absenz einer Verjährungsregelung beruht auf einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers (Bundesrat / ESTV)
  • Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) von 1999
    • Verjährungsnormierung
      • Regelung bezüglich absoluter Verjährung vorhanden
    • Übergangsrecht
      • Zur Verjährung kann dem MWSTG 1999 eine übergangsrechtliche Regelung entnommen werden
  • „Lückenfüllung“
    • Analoge Anwendung anderen Steuerübergangsrechts, gestützt auf Zivilrechtsnorm
      • Wie schon beim Übergang BdBSt/DBG (BGE 126 II 1) trifft auch auf den Übergang MWSTV 1994/MWSTG 1999 zu, dass es stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar wäre, wenn neu-rechtliche Steuerforderungen und Vorsteueransprüche vor alt-rechtlichen verjähren könnten.
    • Anwendung der neurechtlichen Verjährungsdauer auf altrechtliche Verhältnisse
      • Entsprechend nahm das Bundesgereicht an, es bestehe auch altrechtlich eine 15-jährige absolute Verjährungsfrist.

Erwägungen / Teil Subsumption

Damit zeigt sich, dass die Mehrwertsteuerforderung aus dem Zeitraum vom 01.05.2000 bis und mit dem 31.12.2000 absolut verjährt ist.

Dies beruht auf Richterrecht (BGE 126 II 1) bzw. dem analog auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB.

Ebenso absolut verjährt sind mittlerweile die vier Quartale des Jahres 2002. Grundlage hierfür bildet Art. 49 Abs. 1 MWSTG 1999.

Zu beurteilen ist daher nur noch der Zeitraum vom 1.01.2003 bis zum 31.10.2004.

Entscheid

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Jahre 2000 und 2002 aufgehoben und in Bezug auf die Jahre 2003 und 2004 (erstes bis und mit drittes Quartal) die Beschwerde abgewiesen.

Die Nachbelastung für den Beschwerdeführer beläuft sich nun noch auf CHF 24’748.70 zuzüglich Verzugszins.

Quelle

BGer 2C_1069/2017 vom 16.04.2018

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