LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

Umstrukturierung: Ohne Handelsregistereintrag des übertragenden Rechtssubjekts keine steuerneutrale Vermögensübertragung

Datum:
07.11.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Handelsregister, Steuern, Vermögensübertragung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

FusG 69 i.V.m. FusG 103 / StHG 8 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 3quater

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige, ein nicht im Handelsregister eingetragener Winzer, verkaufte sein Weingut (Gebäude, Rebberge usw.) an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft.

Die zuständige kantonale Steuerbehörde erhob beim Steuerpflichtigen die Handänderungssteuer.

Damit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden und rief beschwerdeweise das Bundesgericht an.

Erwägungen des Bundesgerichts

Umstrukturierungen sind bei erfüllten Voraussetzungen von der Erhebung einer kantonalen und kommunalen Handänderungssteuer befreit (vgl. FusG 103 i.V.m. StHG 8 Abs. 3 und StHG 24 Abs. 3 und 3quater).

Bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person liegt grundsätzlich eine steuerneutrale Umstrukturierung im Sinne von StHG 8 Abs. 3 lit. b vor.

Die Vermögensübertragung nach FusG 69 Abs. 1 setzt aber voraus, dass das übertragende Rechtssubjekt im Handelsregister eingetragen sein muss. Der Steuerpflichtige war indessen nicht im HR eingetragen.

Entscheid des Bundesgerichts

Das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Seine Beschwerde wurde abgewiesen.

Quelle

BGer 2C_503/2017 vom 08.10.2018

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.