FusG 69 i.V.m. FusG 103 / StHG 8 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 3quater
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige, ein nicht im Handelsregister eingetragener Winzer, verkaufte sein Weingut (Gebäude, Rebberge usw.) an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft.
Die zuständige kantonale Steuerbehörde erhob beim Steuerpflichtigen die Handänderungssteuer.
Damit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden und rief beschwerdeweise das Bundesgericht an.
Erwägungen des Bundesgerichts
Umstrukturierungen sind bei erfüllten Voraussetzungen von der Erhebung einer kantonalen und kommunalen Handänderungssteuer befreit (vgl. FusG 103 i.V.m. StHG 8 Abs. 3 und StHG 24 Abs. 3 und 3quater).
Bei der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person liegt grundsätzlich eine steuerneutrale Umstrukturierung im Sinne von StHG 8 Abs. 3 lit. b vor.
Die Vermögensübertragung nach FusG 69 Abs. 1 setzt aber voraus, dass das übertragende Rechtssubjekt im Handelsregister eingetragen sein muss. Der Steuerpflichtige war indessen nicht im HR eingetragen.
Entscheid des Bundesgerichts
Das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Seine Beschwerde wurde abgewiesen.
Quelle
BGer 2C_503/2017 vom 08.10.2018
Art. 8 Abs. 3 StHG
Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
Art. 8 Abs. 3bis StHG
Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Art. 69 Abs. 1 FusG
Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen.1 Wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaft erhalten, gilt Kapitel 3.