Sachverhalt
Eine Italienerin mit Wohnsitz in ihrem Heimatland war bei einem Tessiner Gastgewerbebetrieb arbeitstätig. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber im Tessin jeweils befristete Arbeitsverträge für Sommer- und Winterperiode ab. In ebendiesem Rahmen arbeitete sie von April 2016 bis Ende Oktober 2016 zu 100 Prozent für den erwähnten Gastwirten. Mit dem selbigen Arbeitgeber schloss sie am 2. November 2016 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit Geltung bis Ende März 2017 über ein Pensum von 50 Prozent ab. Am 21. Oktober 2016 hatte sie sich bei der zuständigen Arbeitslosenkasse in der Schweiz zur Vermittlung einer Vollzeitstelle ab Ende Oktober 2016 angemeldet. Dabei wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2016 vom kantonalen Arbeitsamt verneint, was durch das Versicherungsgericht des Kantons Tessin bestätigt wurde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hatte infolge dessen den Entscheid an das Bundesgericht weitergereicht.
Urteil des Bundesgerichts
Durch das Bundesgericht wurde die Beschwerde des SECO abgewiesen, da der Rechtsstreit in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA) falle. Die Frage, ob die Grenzgängerin wegen Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe, richtet sich nach der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004), wobei Kurzarbeit dann vorliegt, wenn die versicherte Person weiter bei einem Unternehmen beschäftigt ist und vorübergehend nicht arbeitet, jedoch jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann. Von Vollarbeitslosigkeit auszugehen ist im Gegensatz, wenn keine arbeitsvertragliche Bindung mehr besteht weil der Arbeitsvertrag aufgelöst oder abgelaufen ist, wobei dann die Arbeitslosenversicherung im Wohnsitzstaat zuständig ist. Massgebend ist, wo die besseren Chancen zur Arbeitsvermittlung bestehen: Bei Kurzarbeit im Staat der Beschäftigung, im Falle der Vollzeitarbeitlosigkeit im Wohnsitzstaat.
Obschon die besagte Grenzgängerin zwar ohne Unterbruch beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hatte, schloss sie mit diesem jeweils nur befristete Arbeitsverträge, wodurch nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse in der Schweiz nicht feststand, ob sie auch ab Ende Oktober 2016 noch beim selben Arbeitgeber tätig sein konnte. Sie galt dementsprechend als vollarbeitslos und war der Rechtsordnung ihres Wohnsitzstaates unterstellt.