In dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall hatte der Kläger entdeckt, dass die Rechtsanwältin der Gegenpartei in der Anwaltskanzlei des Bruders des prozessleitenden Richters angestellt und der Kanzleipartner des Bruders ein guter Freund des Richters ist.
Der Kläger beantragte daher, dass der Richter unverzüglich in den Ausstand müsse. Das Obergericht des Kantons Zug kam demgegenüber zum Schluss, dass auch für die angestellte Anwältin die im Anwaltsrecht festgeschriebene Unabhängigkeit gelte und daher keine Befangenheit vorliege.
Das Bundesgericht bestätigt zwar das anwaltliche Unabhängigkeitsprinzip, meint aber, dass eine gewisse Weisungsgebundenheit der Anwältin, weil sie Angestellte und nicht Partnerin der Anwaltskanzlei sei, nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Bundesgericht hat daher die Beschwerde des Klägers gutgeheissen.
BGer Urteil 5A_738/2017 vom 25.10.2018, kürzlich bekannt geworden
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: Graf Stäpfli Jenni – Architekten AG