Laut Bundesverwaltungsgericht könnte die Umnutzung eines Pannenstreifens in eine Fahrbahn eine wesentliche Erweiterung oder Betriebsänderung der betreffenden Nationalstrasse bedeuten und wies diese Frage im Rahmen einer Einsprache des VCS zur Neubeurteilung an das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zurück.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) plant eine permanente Pannenstreifen-Umnutzung zwischen Liestal und der Verzweigung Augst in Fahrtrichtung Zürich über 700 Meter sowie zwischen der Verzweigung Augst und Rheinfelden West in beide Fahrtrichtungen je über eine Länge von 1300 Meter, zur Eliminierung von Kapazitätsengpässen bei den Ein- und Ausfahrtsspuren und zur Kapazitätserhöhung.
VCS-Einsprache
Der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) erhob im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens Einsprache und begründete diese gegenüber dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) stichwortartig wie folgt:
- wesentliche Erweiterung oder Betriebsänderung des betreffenden Nationalstrassen-Abschnitts
- ungenügende Abklärung der Auswirkungen auf das untergeordnete Strassennetz und auf die Umwelt¨
- Fehlen einer bei solchen Erweiterungen obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
UVEK-Projektbewilligung
Das UVEK genehmigte das ASTRA-Projekt und trat nicht auf die VCS-Einsprache ein. Laut UVEK bedeute die Pannenstreifen-Umnutzung keine wesentliche Erweiterung bzw. keine Betriebsänderung, da lediglich mit einer Verkehrszunahme von 2 % bis 3 % gerechnet werden müsse. Der VCS sei daher nicht legitimiert, Einsprache zu erheben, bestehe doch das Verbandsbeschwerderecht nur bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben.
Gegen diese Verfügung erhob der VCS Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer), beantragte die Aufhebung der Verfügung und verlangte die Rückweisung der Angelegenheit an das UVEK, zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
BVGer-Rückweisung UVEK
Gemäss Urteil des BVGer hätte die Vorinstanz auf die Einsprache des VCS eintreten müssen. In seinen Erwägungen beanstandete das BVGer weiter:
- Vorliegendes Projekt könnte eine wesentliche Betriebsänderung beinhalten
- Ungenügende, bloss rudimentäre Abklärung der Frage allfälliger Verkehrsumlagerungen, weshalb Änderungen der Umweltbelastungen nicht auszuschliessen seien
- Erfordernis einer UVP-Durchführung bei dieser Sachlage.
Das BVGer hiess daher die VCS-Beschwerde gut und wies die Sache zur inhaltlichen Prüfung an das UVEK zurück.
Das BVGer-Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
BVGer-Urteil A-1773/2018 vom 15.01.2019
Bildquell: ASTRA
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LawMedia Redaktionsteam