SchKG 80 f.
Der Rechtsöffnungsrichter hat auch im Rechtsöffnungsverfahren um definitive Rechtsöffnung für die im Titel als Bruttobetrag bezifferte Lohnsumme zu beachten:
- Fehlende Berücksichtigung der Sozialabzüge im Rechtsöffnungstitel kein Verweigerungsgrund
- Keine Verweigerung ungeachtet der Einwendungen des Arbeitgebers mit der blossen Begründung, der Titel sei inhaltlich nicht vollstreckbar
- Richterliche Fragepflicht zu den Sozialabzügen
- Aufforderung an den Arbeitgeber, dass er dem Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Bruttobetrag die konkreten Abzüge entgegenhält, falls diese aus dem Rechtsöffnungstitel nicht hervorgehen
Das Obergericht liess es indessen offen, ob der
- Arbeitgeber
- dabei effektiv den Nachweis der Bezahlung der Sozialabzüge zu erbringen habe oder, ob der
- Rechtsöffnungsrichter
- im Einzelfall auch genügen lassen dürfe, dass der Arbeitgeber die einzelnen Abzüge substantiiert vorbringe und der Umfang – soweit sich dieser nicht aus dem Gesetz ergebe – mittels Urkundenbeweis nachweise.
Quelle
Obergericht Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 09.10.2018
RT180072
ZR 117 (2018) Nr. 63, S. 257 ff.
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