Das Bundesverwaltungsgericht trat in den beiden gleich gelagerten Fällen B-5107/2016 und B-5113/2016 nicht auf die Beschwerden gegen die von der WEKO nach erfolgter Untersuchung gegen mehrere Unternehmen vorgeschlagene und verfügte einvernehmliche Regelung, die einzig von der Selbstanzeigerin angenommen wurde, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Beschwerdeführerinnen aus der WEKO-Genehmigung der einvernehmlichen Regelung mit der Selbstanzeigerin und den Verzicht auf eine Sanktion dieser gegenüber als nicht besonders berührt; es sei nicht einzusehen, weshalb diese dadurch, dass die Vorinstanz (WEKO) – allenfalls zu Unrecht – auf eine Sanktionierung der Beschwerdegegnerin verzichtet hätte, mehr als jedermann betroffen sein könnten.
Die beiden Beschwerdeführerinnen hätten in eigener Sache, d.h. hinsichtlich ihrer Sanktionsverfügungen Anspruch auf volle Kognition durch das Bundesverwaltungsgericht. In jenen Verfahren biete sich die Möglichkeit, das angestrebte Ziel zu erreichen, welches einer Rechtsmittellegitimation in diesem Verfahren entgegenstehe.
(Entscheid angefochten; vor Bundesgericht hängig)
Quelle
BVGer B-5107/2016 und B-5113/2016 vom 03.05.2018