SchKG 176 und HRegV 158
Die Publikation eines einmal eröffneten Konkurses durch das Konkursamt dient dem Schutz des Publikums und wird nicht deshalb obsolet, weil der Schuldner den Konkurs nachträglich, zB durch Zahlung (SchKG 174 Abs. 2), abwenden konnte. Auch das Handelsregisteramt muss die ihm zugehenden Mitteilungen veröffentlichen, selbst wenn die Publikation der Konkurseröffnung und jene für die aufschiebende Wirkung gleichzeitig stattfinden sollten.
Wird der Konkurs im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, weil der Schuldner nachträglich bezahlt hat, trägt das Handelsregisteramt diese Tatsachen nicht immer im Handelsregister ein. – Trug das Handelsregisteramt pflichtgemäss die Konkurseröffnung im Register ein, verlangt der Schuldner manchmal die erfolgte Eintragung zu streichen. – Sowohl die „Nichtpublikation“ des HR-Amtes als auch die Streichung von konkurs-bedingten HR-Eintragungen sind laut Obergericht unzulässig.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Urteil vom 12.09.2018 (PS180163) und Beschluss vom 20.11.2018 (PS180223)
ZR 117 (2018) Nr. 62, S. 255 ff.
Art. 176 SchKG F. Mitteilung der gerichtlichen Entscheide
F. Mitteilung der gerichtlichen Entscheide
1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
- die Konkurseröffnung;
- den Widerruf des Konkurses;
- den Schluss des Konkurses;
- Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
- vorsorgliche Anordnungen.
2 Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.2
Art. 158 HRegV Meldung und Eintragung des Konkurses
1 Im Zusammenhang mit Konkursverfahren meldet das Gericht oder die Behörde dem Handelsregisteramt:
- die Konkurseröffnung;
- Verfügungen, in denen einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt wird;
- den Widerruf des Konkurses;
- die Einstellung mangels Aktiven;
- die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens;
- den Abschluss des Konkursverfahrens;
- vorsorgliche Anordnungen.
2 Das Handelsregisteramt muss die entsprechende Eintragung unverzüglich nach Eingang der Meldung des Gerichts oder der Behörde in das Handelsregister vornehmen.
3 Wird eine Stiftung infolge Konkurs aufgehoben, so darf die Löschung erst vorgenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass sie kein Interesse mehr daran hat, dass die Eintragung aufrechterhalten bleibt.