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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Konkurseröffnung: Publikation immer, auch wenn Konkursabwendung durch Zahlung bevorsteht

Datum:
21.02.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Eintrag, Handelsregister, Konkurs, Konkurseröffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 176 und HRegV 158

Die Publikation eines einmal eröffneten Konkurses durch das Konkursamt dient dem Schutz des Publikums und wird nicht deshalb obsolet, weil der Schuldner den Konkurs nachträglich, zB durch Zahlung (SchKG 174 Abs. 2), abwenden konnte. Auch das Handelsregisteramt muss die ihm zugehenden Mitteilungen veröffentlichen, selbst wenn die Publikation der Konkurseröffnung und jene für die aufschiebende Wirkung gleichzeitig stattfinden sollten.

Wird der Konkurs im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, weil der Schuldner nachträglich bezahlt hat, trägt das Handelsregisteramt diese Tatsachen nicht immer im Handelsregister ein. – Trug das Handelsregisteramt pflichtgemäss die Konkurseröffnung im Register ein, verlangt der Schuldner manchmal die erfolgte Eintragung zu streichen. – Sowohl die „Nichtpublikation“ des HR-Amtes als auch die Streichung von konkurs-bedingten HR-Eintragungen sind laut Obergericht unzulässig.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Urteil vom 12.09.2018 (PS180163) und Beschluss vom 20.11.2018 (PS180223)
ZR 117 (2018) Nr. 62, S. 255 ff.

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