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Konkurseinstellung mangels Aktiven

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Einstellungsverfahren

Rechtsgebiet:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Stichworte:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit

Konkursrichter, der den Konkurs eröffnet hat

Antragsprinzip

Der Konkursrichter nimmt die Einstellungssache auf Antrag des Konkursamtes an die Hand.

Dokumente

  • Einstellungsbegehren, mit Antrag und Begründung
  • Status.

Gerichtskosten

Die geringen Gerichtskosten werden bei dem mit der Verfahrensdurchführung beauftragten Konkursamt erhoben.

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäss SchKG 230 Abs. 3 ist die Einstellung mangels Aktiven öffentlich bekannt zu machen, und zwar in den gleichen Publikationen wie die Konkurseröffnung

  • SHAB
  • Amtsblatt
  • kommunales Amtsblatt.

Die postalische Zustellung einer sog. Spezialanzeige mit dem Publikationsinhalt an die Konkursgläubiger erscheint nur für jene Fälle angezeigt, wo die Einstellung erst in einem späteren Verfahrensstadium veranlasst wird.

Fristansetzung

Die Konkursverwaltung verbindet ihre Information, dass das Konkursverfahren als geschlossen gelte, wenn nicht ein Gläubiger die Durchführung verlange, die Kosten übernehme und einen bestimmten Sicherheitsbetrag leiste, mit einer Fristansetzung von 10 Tagen, wie in SchKG 230 Abs. 2.

Mitteilung über die definitive Verfahrenseinstellung

Nach erfolgter definitiver Verfahrenseinstellung ergeht an die über die Konkurseröffnung informierten Amtsstellen eine entsprechende Anzeige. Ueblicherweise sind dies:

  • Handelsregisteramt
  • Grundbuchamt
  • Betreibungsamt.

Liquidation durch VR oder Löschung im HR?

Bei juristischen Personen hat das Konkursamt dem Handelsregisteramt mitzuteilen, ob noch Aktiven vorhanden sind und wenn ja in welchem Wert.

Je nach Gegenstand der Aktiven und Wert dieser Aktiven wird die Gesellschaft fortbestehen gelassen oder gelöscht:

  • Bei Vermögenslosigkeit oder einem Wert unter CHF xxx wird die Gesellschaft nach entsprechender Publikation gelöscht (HRVo 66 Abs. 2)
  • Besitzt die Gesellschaft Werte über CHF xxx, so bleibt sie eingetragen und ist durch den VR (AG) bzw. die Gesellschafter (GmbH) zu liquidieren.
  • Bei Vorhandensein von Pfandobjekten ist auf Antrag des Pfandgläubigers die Spezialliquidation nach SchKG 230a durchzuführen
» Weiterführende Informationen zum Einstellungsverfahren

Tipps und Hinweise zur Wiedereintragung einer AG

  1. Oft lässt sich trotz genauer Abklärungen und Rücksprache in Anbetracht der Involvierung mehrerer Amtsstellen (Konkursamt, Handelsregisteramt etc.) der weitere Fortgang der Sache (Löschung der Gesellschaft oder Nichtlöschung [Fortbestand], Betreibung auf Pfändung uam) nicht beeinflussen. Dies zeigt auch die beachtliche Judikatur zu diesem Detailthema.
  2. Haben Sie als Gläubiger ein grosses Interesse an der weiteren Einflussnahme, so bleibt nur die Durchführung des Konkursverfahrens gegen Kostenübernahme zu verlangen!
  3. Werden von den Amtsstellen zugesagte Abläufe nicht eingehalten und die juristische Person im HR gelöscht, so ist nur ein äusserst verfahrens- und kostenaufwändiges Gerichtsverfahren vor dem ordentlichen Richter zur Wiedereintragung der schuldnerischen Gesellschaft notwendig:
    • Antrag des Gläubigers auf Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft
    • Glaubhaftmachung des Forderungsbestandes
    • Glaubhaftmachung seines Interesses an der Wiedereintragung
      • Verneinung, wenn Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat
      • Verneinung, wenn anderer zumutbarer Weg für die Interessenverfolgung vorhanden
      • Bei Verneinung fehlt schutzwürdiges Interesse, Begehren auf Wiedereintragung wird als rechtsmissbräuchlich abgewiesen (ZGB 2 Abs. 2).
      • Bejahung eines schützenswerten Interesses, wenn im Falle einer Einstellung mangels Aktiven von der Gläubigergemeinschaft die Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche erlangt werden soll.
    • Vgl. BGE 4A.12/2006 (BGE 132 III 731)

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