Fortsetzung der „Mind-the-Gap“-Strategie
Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (UK) treten dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (gVV) als selbständige Vertragspartei bei. Der Beitritt soll wirksam werden, sobald UK die Europäische Union (EU) verlässt (Brexit). Somit können auch nach einem Brexit Versandverfahren mit UK abgewickelt werden. Wie bei anderen Abkommen soll auch hier das definitive Brexit-Datum publiziert werden, sobald dieses bekannt ist.
Praktische Auswirkungen wird der Beitritt von UK zum gVV auf jene haben, die nach dem „Brexit“ Versandverfahren mit UK abwickeln wollen; betroffen werden hievon sein:
- Gesamtsicherheiten
- Sicherheitsbescheinigungen TC31 und TC33
- Standardverfahren NCTS – Pflicht zur Angabe einer Durchgangszollstelle
- IT-Systeme (zB Anpassung der Codierungslisten)
- Vorausanmeldung Sicherheit (derzeit Unklarheit, ob mit UK Vorausanmeldungen abgegeben werden müssen)
Bei Fragen können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Gesamtsicherheiten / Bürgschaften:
- Verfahrensbestimmungen:
- Mehr:
Weiterführende Informationen:
- Wirtschaft – Schweiz-UK: Unterzeichnung eines Handelsabkommens | law-news.ch
- Wirtschaft – Schweiz-UK: Unterzeichnung von Versicherungs- und Strassenverkehrsabkommen | law-news.ch
- Völkerrecht – Abkommen Schweiz-UK für die Zeit nach dem „Brexit“: Sicherung der bestehenden Rechte ihrer Bürger | law-news.ch
- Brexit | seco.admin.ch
- Verkehrsrecht – Kabotageverbot in der Schweiz | law-news.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam