Unterbringungs-Vereinbarung zwischen „Hospice général“ und Asylant betreffend der von ersterer in zugemieteter Liegenschaft betriebenen Gemeinschaftsunterkunft
Der Mietvertragsgegenstand ist stets ein dingliches Recht an der Sache.
Der privatrechtliche Mietvertrag kann sich daher nicht auf Räume beziehen, die im öffentlichen Gebrauch stehen, zum Verwaltungsvermögen zählen und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen.
Die Einrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen erfüllt eine öffentliche Aufgabe:
- Grundsatz
- Das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Bewohnern untersteht daher dem Verwaltungsrecht
- Ausnahme
- Ein mietrechtliches Vertragsverhältnis ist nur möglich, wenn die Unterbringung ausnahmsweise ausserhalb dieser Zentren erfolgt.
Quelle
BGE 8C_826/2017 vom 17.09.2018