USG 32bbis Abs. 1
Mit Urteil 4A_67/2017 entschied das Schweizerische Bundesgericht, dass als lnhaber eines Grundstücks nach USG 32bbis einzig diejenige Person gelten könne, welche Eigentümer des fraglichen Grundstücks oder lnhaber eines beschränkten dinglichen Rechts am fraglichen Grundstück sei.
Voraussetzungen der speziellen, privatrechtlichen Haftpflicht, die ihm Rahmen von USG 32bbis Abs. 1 eingeführt wurde, sei ein dinglicher Bezug zum Grundstück.
Wer (Beschwerdeführer X) also Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (in casu Grundstückkaufvertrag von 1986 zwischen Beschwerdegegner Z und Beschwerdeführer X, welcher das Grundstück 2007 an B weiterverkaufte) zu tragen habe, ohne Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder lnhaber eines beschränkten dinglichen Rechts am betreffenden Grundstück zu sein, könne – so das Bundesgericht – diese Mehrkosten vom Verursacher der Belastung oder früheren lnhaber des Standorts (Beschwerdegegner Z) nicht unter dem Titel von USG 32bbis verlangen.
Quelle
BGer 4A_67/2017 vom 15.03.2018 = BGE 144 III 227 ff.