Rechtsvorfahren-Erlaubnis nur bei Separatspur für ein ausschliesslich anderes Fahrziel (Einspurstrecke)
Sachverhalt
X.________ fuhr am 16.11.2016 mit einem Personenwagen auf der Autobahn A3W, Fahrbahn Richtung Zürich. Auf Höhe des „Autobahn-Punktes km 0.325“ in Zürich fuhr er mit einem geringen Geschwindigkeitsüberschuss bei wenig Verkehrsaufkommen rechts auf dem Normalstreifen an einem Personenwagen vorbei, der über eine längere Fahrstrecke auf dem linken der beiden Fahrstreifen (Überholstreifen) unterwegs gewesen war.
Im betreffenden Streckenabschnitt ist die rechte Spur nicht ausschliesslich Einspurstrecke für das Fahrziel „Brunau“, sondern gleichzeitig Normalspur für das Fahrziel „Zürich-City“.
X.________ macht geltend, bei teilweise unterschiedlichen Fahrzielen sei ebenfalls von unterschiedlichen Fahrzielen im Sinne von VRV 36 Abs. 5 lit. b auszugehen.
Prozess-History
Das Strafverfahren nahm den folgenden Verlauf:
- Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- Strafbefehl vom 12.01.2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch unerlaubtes Rechtsüberholen auf der Autobahn
- Strafe: bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.– bei einer Probezeit von 2 Jahren
- ________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache
- Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung
- Urteil vom 09.05.2017 bestätigt den Schuldspruch und die bedingte Geldstrafe, wobei das BGZ die Höhe des Tagessatzes neu auf CHF 360.– festsetzte
- ________ erhob Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich
- Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer
- Mit Urteil vom 21.12.2017 wies das OGZ die Berufung im Schuldpunkt ab, reduzierte die bedingte Geldstrafe aber auf 10 Tagessätzen zu je CHF 360.—
- ________ führt Beschwerde in Strafsachen ans Schweizerische Bundesgericht
- Schweizerisches Bundesgericht
- ________ beantragte, das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21.12.2017 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe unter Kostenfolgen freizusprechen.
Erwägungen
Eine Einspurstrecke, die gemäss VRV 36 Abs. 5 lit. b zum Rechtsvorfahren berechtigt, liegt nur dann vor, wenn sich auf dieser Spur ausschliesslich ein anderes Fahrziel als auf der benachbarten Spur befindet. Einzig bei einer Separierung der Fahrspur rechtfertigt sich die Ausnahme vom Rechtsüberholverbot auf Autobahnen.
Bei nur teilweise unterschiedlichen Fahrzielen ist nicht von unterschiedlichen Fahrzielen im Sinne von VRV 36 Abs. 5 lit. b auszugehen.
Ist die Einspurstrecke gleichzeitig Normalspur für Verkehrsteilnehmer mit einem anderen Fahrziel, ist das rechts Vorbeifahren mit einer ebenso grossen Gefährdung verbunden wie das Rechtsüberholen auf jeder anderen Autobahnstrecke und damit als unzulässiger Überholvorgang zu qualifizieren. Es muss auf solchen Streckenabschnitten anders als bei ausschliesslichen Einspurstrecken jederzeit mit einem Spurwechsel des „Linksfahrers“ von der Überholspur zurück auf die Normalspur gerechnet werden. – Bei teilweise unterschiedlichen Fahrzielen auf einer Spur ist es von aussen für andere Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich, welches Fahrziel ein Verkehrsteilnehmer auf dieser Spur verfolgt.
Entscheid
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ergab sich, dass vorliegend nicht von unterschiedlichen Fahrzielen der zwei Fahrstreifen gemäss VRV 36 Abs. 5 lit. b auszugehen sei. Der betreffende Streckenabschnitt falle nicht unter VRV 36 Abs. 5 lit. b und die Vorinstanz habe diese Bestimmung nicht verletzt.
Entsprechend wurde das Fahrmanöver des Beschwerdeführers als unerlaubtes Rechtsüberholen qualifiziert.
Die Beschwerde war daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Quelle
Urteil 6B_216/2018 vom 14.11.2018