SchKG 10 und SchKG 92 Abs. 1 Ziff. 9a
Das Schweizerische Bundesgericht hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit folgenden zwei Aspekten zu befassen und hiezu wie folgt entschieden:
Richterausstand
- Der Richter, welcher gegenüber einer am Betreibungsverfahren beteiligten Bank eine Hypothekarschuld habe, gelte nicht als befangen
Unpfändbarkeit der AHV-Rente
- Die absolute Unpfändbarkeit der AHV-Renten könne mit dem Verbot des Rechtsmissbrauchs in Konflikt geraten
- Die Unpfändbarkeit gelte kraft Treu und Glauben nicht grenzenlos; lebe der Schuldner „auf grossem Fusse“, könnte offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegen und die absolute Unpfändbarkeit nicht gelten
- Verwirklichung einer derartigen Situation im konkreten Fall verneint
- Habe der Schuldner keinen pfändbaren Gegenstand, bestehe sein Einkommen nur aus Renten und besitze einzig sein Ehegatte ein Auto, lebe er nicht „auf grossem Fusse“
Quelle
BGer 5A_926/2017 vom 06.06.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_926/2017 vom 06.06.2018 | bger.ch
- Verfahrensbeteiligte: Richterinnen und Richter
- Zivilprozessrecht – Richterausstand: Richter hat in Ausstand zu treten, weil beklagte Partei in Unterhaltsstreit durch angestellte Anwältin seines Bruders vertreten wird
- Unpfändbarkeit | betreibungsinspektorat-zh.ch