SchKG 93 und SchKG 99
Die Zustimmung sämtlicher Pfändungsgruppen-Gläubiger zu einer stillen Lohnpfändung ist zwingend.
Wird diese Zustimmung nicht oder nur teilweise erteilt, ist es ebenso zwingend, dass das Betreibungsamt die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zustellt.
Quelle
GRAUBÜNDEN, Kantonsgericht, 23.11.2011 (PKG 2012, 103 f.) = BlSchK 82 (2018) Nr. 31, S. 151 f.
Anmerkung der Redaktion
Weil das Thema der stillen Lohnpfändung und ihrer Voraussetzungen regelmässig von praktischer Bedeutung sind, wird das Ergebnis dieses Entscheids älteren Datums publiziert.
Art. 99 SchKG D. Sicherungsmassnahmen / 2. Bei Forderungen
2. Bei Forderungen
Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Pfändungsregeln | gerichte-zh.ch
- Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG | bj.admin.ch
- Verrechnung mit Lohn