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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Stille Lohnpfändung: Zwingende Zustimmung aller Gläubiger der Pfändungsgruppe

Datum:
14.03.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibung, Lohnpfändung, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 93 und SchKG 99

Die Zustimmung sämtlicher Pfändungsgruppen-Gläubiger zu einer stillen Lohnpfändung ist zwingend.

Wird diese Zustimmung nicht oder nur teilweise erteilt, ist es ebenso zwingend, dass das Betreibungsamt die Lohnpfändungsanzeige an den Arbeitgeber zustellt.

Quelle

GRAUBÜNDEN, Kantonsgericht, 23.11.2011 (PKG 2012, 103 f.) = BlSchK 82 (2018) Nr. 31, S. 151 f.

Anmerkung der Redaktion

Weil das Thema der stillen Lohnpfändung und ihrer Voraussetzungen regelmässig von praktischer Bedeutung sind, wird das Ergebnis dieses Entscheids älteren Datums publiziert.

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