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Arbeitnehmerhaftung

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Verrechnung mit Lohn?

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmerhaftung
Stichworte:
Arbeitnehmerhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verrechnungsvoraussetzungen

Der Arbeitgeber kann seine Schadenersatzforderung unter den Voraussetzungen von OR 120 mit seiner Lohnschuld

  • bei fahrlässiger oder grobfahrlässiger Verursachung
    • im Umfange der Pfändbarkeit gemäss OR 323b Abs. 2 iVm SchKG 93, also unter Beachtung seines Existenzminimums, verrechnen;
  • bei absichtlicher Verursachung
    • unbeschränkt verrechnen.

Verrechnung oder Vorbehalt in nächster Lohnabrechnung

Kennt der Arbeitgeber alle 5 Voraussetzungen (Vertragsverletzung, Sorgfaltspflichtverletzung, Arbeitnehmerverschulden, Schaden [vor allem das Quantitativ] und den Adäquaten Kausalzusammenhang) bei der nächsten Lohnzahlung, so muss er bei der nächsten Lohnzahlung

  • die Verrechnung geltend machen
  • zumindest einen Vorbehalt in der Lohnabrechnung

Durch vorbehaltslose Lohnzahlung darf der Arbeitnehmer darauf schliessen, der Arbeitgeber verzichte auf einen Lohnabzug und betrachte den Schadenvorfall als erledigt.

Vorbehalt
erfordert keine Bezifferung, keine unbezifferte oder betraglich geschätzte Verrechnungserklärung oder Klage.

Lohnerhöhung trotz Schadenskenntnis

Die Gerichtspraxis (ZR 1963 Nr. 89) schliesst bei einer vorbehaltslosen Lohnerhöhung in Kenntnis des Schadens auf einen Schadenersatzverzicht des Arbeitgebers.

Verrechnung und Beendigung Arbeitsverhältnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und

  • vorangegangenem Verrechnungsverbot nach OR 323b Abs. 2 iVm SchKG 93
    • hat der Arbeitgeber spätestens bei Beendigung den Schadenersatz zu fordern, ansonsten auf Verzicht geschlossen würde (vgl. BGE 110 II 344 ff.);
  • Ausstellung des Arbeitszeugnis
    • mit dem Schlussvermerk „Der Arbeitnehmer tritt auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis aus, frei von jeglicher Verpflichtung“ wird angenommen, der Arbeitgeber habe auf seine Schadenersatzansprüche verzichtet (vgl. JAR 1994, S .249 ff.; JAR 1984, S. 112).

Arbeitszeugnis und nachträgliche Schadenersatzansprüche

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber einen solchen Verzicht wegen Irrtums anfechten, wenn er erst nachträglich von (weiteren) schädigenden Handlungen des Arbeitnehmers erfährt.

Gesetzesartikel zur Verrechnung

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